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§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Feber 1976 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 3. September 1976 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Oktober 1976 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Gesetzesnummer

10006485

Dokumentnummer

NOR12071215

alte Dokumentnummer

N51976150760

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