§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Universalschweißer

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1975

Schlußbestimmung

§ 6.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Universalschweißer ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006445

Dokumentnummer

NOR12070634

alte Dokumentnummer

N51975147710

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