§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Hinsichtlich der Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Gesetzesnummer

10006444

Dokumentnummer

NOR12070628

alte Dokumentnummer

N51975147640

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