§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschenäher

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschenäher ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1975 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006435

Dokumentnummer

NOR12070577

alte Dokumentnummer

N51975146910

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