Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1975 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Juni 1975 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006430
Dokumentnummer
NOR12070550
alte Dokumentnummer
N51975146590
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