Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Mai 1975 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
Schlagworte
Plattenleger
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026
Gesetzesnummer
10006419
Dokumentnummer
NOR12070489
alte Dokumentnummer
N51975145820
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