Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glaser ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Mai 1975 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Gesetzesnummer
10006417
Dokumentnummer
NOR12070477
alte Dokumentnummer
N51975145680
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