Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Schlagworte
Landmaschinenbauer
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Gesetzesnummer
10006408
Dokumentnummer
NOR12071139
alte Dokumentnummer
N51976145060
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
