Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1974 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Oktober 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Schlagworte
Radiomechaniker
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2026
Gesetzesnummer
10006366
Dokumentnummer
NOR12069546
alte Dokumentnummer
N5197410578F
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