§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1974 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Oktober 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 28. Feber 1975 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. März 1975 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Gesetzesnummer

10006364

Dokumentnummer

NOR12069802

alte Dokumentnummer

N51974142040

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