Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1974 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Oktober 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 28. Feber 1975 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. März 1975 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Gesetzesnummer
10006364
Dokumentnummer
NOR12069802
alte Dokumentnummer
N51974142040
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