Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1974 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Oktober 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
Schlagworte
Meßmechaniker
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026
Gesetzesnummer
10006359
Dokumentnummer
NOR12069777
alte Dokumentnummer
N51974141690
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