§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist)

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 30. November 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Dezember 1974 in Kraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982

Schlagworte

Blumenhändler

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

10006329

Dokumentnummer

NOR12073360

alte Dokumentnummer

N51982139290

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