§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kellner

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 333/1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kellner ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 30. November 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Dezember 1974 in Kraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

10006326

Dokumentnummer

NOR12071100

alte Dokumentnummer

N51976139080

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