§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 334/1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 30. November 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Dezember 1974 in Kraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10006325

Dokumentnummer

NOR12071098

alte Dokumentnummer

N51976139010

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