§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemiewerker

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1974

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemiewerker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 30. November 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Dezember 1974 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

10006322

Dokumentnummer

NOR12069597

alte Dokumentnummer

N51974138800

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