§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 6.

(1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen

Fachrechnen .......................................... 60 Minuten

Buchhaltung .......................................... 60 Minuten

Speditions-Geschäftsfall ............................. 90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand “Fachrechnen" haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich fachbezogene Prozentrechnungen, Devisen- und Valutenrechnungen zu umfassen.

(7) Im Gegenstand “Buchhaltung" sind höchstens zehn Buchungen von einfachen Speditionsgeschäftsfällen auf einem Abschlußblatt vorzusehen.

(8) Im Gegenstand “Speditions-Geschäftsfall" ist ein praktischer Geschäftsfall vorzusehen, der die Ausfertigung von Fracht-, Zoll- und Speditionspapieren, den auf die Abwicklung des Speditionsgeschäftes bezughabenden Schriftverkehr, die Abrechnung (Fakturierung) und den Zahlungsverkehr sowie eine einfache Fracht- und Zollkalkulation umfaßt.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006309

Dokumentnummer

NOR12069518

alte Dokumentnummer

N51973137190

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