Teilnahmerecht an den Sitzungen
§ 6.
(1) Der Abgrenzungsbeirat kann je nach Art des zu behandelnden Gegenstands beschließen, weitere Personen als nicht ständige Mitglieder mit Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen zu lassen.
(2) Der/Die Vorsitzende kann weitere Personen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen lassen.
(3) Die Stellvertreter/Stellvertreterinnen können auch bei Anwesenheit des Mitglieds des Abgrenzungsbeirats an den Sitzungen teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht und ohne Anspruch auf Entschädigung.
(4) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle des Abgrenzungsbeirats können jedenfalls an der Sitzung teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20004981
Dokumentnummer
NOR40081775
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