ÜR: Art. V § 2, BGBl. Nr. 654/1989
ABSCHNITT II
Feststellung, Verwaltung und Verteilung
§ 6.
(1) Für das Verfahren zur Feststellung der Eigentümer und Gläubiger der Vermögenswerte sowie zu deren Verwaltung und Verteilung ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.
(2) Für dieses Verfahren gelten die §§ 1 bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
- 1. Der Bund hat in jedem Fall Parteistellung.
- 2. Die Verhandlung und die Entscheidung obliegen dem Einzelrichter.
- 3. Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit nach der Zivilprozeßordnung ausschließen, desgleichen, wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die durch die Amtsverschwiegenheit gedeckt wären.
- 4. Über mehrere Ansprüche, die sich auf dieselben Vermögenswerte beziehen, ist nur ein einziges Verfahren durchzuführen.
- 5. Verfahren über mehrere Vermögenswerte sind zu verbinden, wenn dadurch voraussichtlich die Erledigung vereinfacht oder beschleunigt wird.
- 6. Die Bestimmungen der §§ 266 bis 389 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.
- 7. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.
- (Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. I Z 5, BGBl. Nr. 654/1989)
(3) Zur Verhandlung und Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die nach diesem Bundesgesetz anhängig gemacht werden, ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.
ÜR: Art. V § 2, BGBl. Nr. 654/1989
Schlagworte
Rechtsmittel, Verbindung, Gerichtsbesetzung, Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
10000589
Dokumentnummer
NOR12012856
alte Dokumentnummer
N1198911142A
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