§ 6 Energieanleihegesetz 1973

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.1973

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 6.

Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Absätze 1 und 2 und § 2 überdies nur dann übernehmen, wenn die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften zugleich mit dem Antrag auf Übernahme der Bundeshaftung im Einzelfall (§ 1 Absatz 2 lit. b) die verbindliche Erklärung abgeben, daß

  1. a) dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung des bundesverbürgten Kredites und im Zuge dieser Prüfung die Hinsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften gewährleistet wird,
  2. b) sie dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten Kredites den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder eines Buchprüfers und Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 vorliegen werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10004161

Dokumentnummer

NOR12045776

alte Dokumentnummer

N3197318314S

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