Angaben zur Person: Nicht natürliche Personen und Personenverbände
§ 6.
Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts sind mit
- 1. Firma oder Bezeichnung,
- 2. Rechtsform,
- 3. Sitz und Sitzland,
- 4. Verwaltungssitz und
- 5. der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht,
anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
20009408
Dokumentnummer
NOR40197792
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