Erhebung des Beitrags
§ 6.
(1) Die Erhebung des Beitrags obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.
(2) Der Beitragsschuldner hat den Beitrag selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 2) an das zuständige Finanzamt zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
20012141
Dokumentnummer
NOR40250101
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