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§ 6 Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1934

§ 6.

Die Übersetzung des Bahnbestandblattes, das Eigentumsblatt und die erste Abteilung des Lastenblattes bilden die vorläufige Einlage im Sinne des § 14, Absatz 1, EAG.; die Bestätigung über die Richtung der Bahn, die Übersichtskarte und ein von der Unternehmung beizubringendes Verzeichnis der von der Bahn berührten Katastralgemeinden sind in die vorläufige Einlage einzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

10011220

Dokumentnummer

NOR12144441

alte Dokumentnummer

N9193412041I

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