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§ 6 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Barrierefreiheit

§ 6

Zu den allgemeinen baulichen und betrieblichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, welche

  1. 1. die Benützung der Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge barrierefrei im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) ermöglichen und
  2. 2. älteren oder gebrechlichen Personen, schwangeren Frauen, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benützung der Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge barrierefrei ermöglichen oder erleichtern.

    Einrichtungen für diese Personen sind durch Hinweise zu kennzeichnen.

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