Mehrkosten durch individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit
§ 6.
Folgende Kosten sind bei der Beurteilung der Kosteneffizienz gemäß § 4 sachlich und angemessen zu berücksichtigen:
- 1. Investitionskosten für die Anschaffung und Installation der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte;
- 2. Mietkosten für die Nutzung der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung;
- 3. Regelmäßige Kosten für den Betrieb, die Überprüfung, die Wartung, den Tausch und die Eichung der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung und
- 4. Regelmäßige Kosten für die Ablesung, Datenverarbeitung, Verbrauchsinformation und Abrechnung im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
20012388
Dokumentnummer
NOR40256883
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