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§ 6 EDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.1998

Einrichtung und Präsentation von Standardsoftware

§ 6

(1) Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission und hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

  1. 1. Herstellen der Betriebsbereitschaft von Hardware, Installieren und Konfigurieren von Software,
  2. 2. Demonstration der eingerichteten Standardsoftware,
  3. 3. Verkaufsargumentation und Bedienungshinweise zum eingerichteten System.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Sie ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

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