Konzentration und Zuständigkeit
§ 6.
(1) Sofern eine Energieanlage vorliegt, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung der Energieanlage erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, von der jeweils zuständigen Behörde in einem konzentrierten Verfahren mitanzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Im ordentlichen Verfahren sind von den Bestimmungen der jeweiligen bundes- und landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften über die Behördenzuständigkeit und über das Verfahren nur jene betreffend die Parteistellung und die Beiziehung von sonstigen Beteiligten sowie die Beschwerde- und Revisionsrechte mitanzuwenden. Im vereinfachten Verfahren gemäß § 28 und im Anzeigeverfahren gemäß § 29 sind die Bestimmungen über die Parteistellung und die Beiziehung von sonstigen Beteiligten sowie die Beschwerde- und Revisionsrechte der Amtsparteien nicht mitanzuwenden. Die Genehmigung, Freistellung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den anzuwendenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Sofern bundes- oder landesrechtliche Verwaltungsvorschriften eine Mitanwendung von anderen bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften vorsehen, hat die Behörde ein konzentriertes Verfahren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz die Zuständigkeit nicht abweichend geregelt ist, ist für die Durchführung von Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz der Landeshauptmann die zuständige Behörde. Dieser kann für bestimmte Energieanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Die Übertragung der Zuständigkeit für bestimmte Anlagentypen oder Anwendungsbereiche hat mit Verordnung des Landeshauptmannes zu erfolgen.
(3) (Verfassungsbestimmung) In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
(4) Abweichend von Abs. 2 ist die zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes
- 1. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bei Energieanlagen, bei welchen das Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, mitanzuwenden ist und bei Wasserstoffleitungsanlagen, die der Verteilung dienen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, sowie bei Wasserstoffleitungsanlagen, die der Fernleitung dienen, es sei denn, es handelt sich um eine Eisenbahn-Energieanlage gemäß Z 2,
- 2. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bei Eisenbahn-Energieanlagen,
- 3. die Bezirksverwaltungsbehörde bei Energieanlagen, bei welchen die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, mitanzuwenden ist.
(5) Abweichend von Abs. 1, 2, 4 sowie 6 führt der Landeshauptmann bei Energieanlagen, welche
- 1. Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkräfte der Donau sind,
- 2. Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkräfte sind, die gemäß § 4 Abs. 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 321/1987, als Großkraftwerke erklärt wurden,
- 3. Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 30 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 5 Millionen Kubikmeter zurückgehalten wird, einschließlich der mit diesen zusammenhängenden Wasserbenutzungen, betreffen, oder
- 4. Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten betreffen,
- das Verfahren unter Mitanwendung der nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung der Energieanlagen erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen, mit Ausnahme des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in einem teilkonzentrierten Verfahren durch (teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren).
(6) Abweichend von Abs. 1, 2 und 4 führt der Landeshauptmann bei Energieanlagen, die als Wasserkraftanlagen im Sinne des WRG 1959 anzusehen sind, das Verfahren unter Mitanwendung der nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung der Energieanlage erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen, mit Ausnahme des WRG 1959, in einem teilkonzentrierten Verfahren durch (teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren). Im verfahrenseinleitenden Genehmigungsantrag kann vom Projektwerber die Mitanwendung des WRG 1959 beantragt werden, wenn nach mindestens drei bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften für die Ausführung der Energieanlage Genehmigungen erforderlich sind. Sobald der Antrag zur öffentlichen Auflage gemäß § 18 gelangt, kann die Mitanwendung des WRG 1959 nicht mehr beantragt werden. Sofern die Mitanwendung des WRG 1959 beantragt wird, hat der Landeshauptmann dieses Bundesgesetz in seiner Funktion als wasserrechtliche Behörde in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren zu vollziehen. Die bloße Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten ist nicht mitanzuwenden.
(7) Bei Energieanlagen, die im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach Abs. 5 oder 6 durchgeführt werden, bleiben die Bestimmungen des WRG 1959 von diesem Bundesgesetz unberührt.
(8) Für gebäudeintegrierte Energieanlagen sind abweichend von den Abs. 1 bis 7 eine Genehmigung und ein vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz nicht erforderlich. Der erste Satz gilt nicht für gebäudeintegrierte Energieanlagen, die in den Anwendungsbereich der GewO 1994 oder des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, fallen. Sofern gebäudeintegrierte Energieanlagen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht nach einer bundes- und landesrechtlichen Verwaltungsvorschrift unterliegen, sind § 16, § 17 Abs. 1 dritter und vierter Satz, § 17 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und 5 sowie § 27 Abs. 2 im jeweiligen Verfahren anzuwenden. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann durch Verordnung weitere gebäudeintegrierte Energieanlagen bestimmen, für die weder die Genehmigung noch das vollkonzentrierte Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz gelten sollen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist.
Schlagworte
Beschwerderecht, Genehmigungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278864
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