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§ 6 E-ID-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.5.2022

Vereinfachter Prozess für den Umstieg

§ 6.

(1) Inhaber einer Bürgerkarte können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte auf einen E-ID umsteigen, ohne sich gemäß § 4a Abs. 1 oder 2 E-GovG bei der Registrierungsbehörde zu registrieren, sofern

  1. 1. die Bürgerkarte durch ein oberstes Organ des Bundes oder der Länder, einen Bürgermeister, eine Bezirksverwaltungsbehörde oder das Finanzamt Österreich insbesondere über FinanzOnline ausgestellt wurde,
  2. 2. der Inhaber der Bürgerkarte über einen gültigen Reisepass im Sinne des Passgesetzes 1992, ausgenommen einen Reisepass gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, oder über einen gültigen Personalausweis verfügt und
  3. 3. die nach § 4a Abs. 4 dritter Satz E-GovG eingeholten Informationen in Bezug auf verlorene, entfremdete oder zu entziehende Dokumente dem nicht entgegenstehen.

(2) Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfüllt sind, können Inhaber einer Bürgerkarte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte unter Beibehaltung des bisherigen Funktionsumfangs auf einen E-ID umsteigen, ohne sich gemäß § 4a Abs. 1 oder 2 E-GovG behördlich zu registrieren. Die Gültigkeitsdauer des E-ID entspricht der noch verbleibenden Gültigkeitsdauer der Bürgerkarte.

(3) Die Registrierungsbehörde ist ermächtigt, im Auftrag des E-ID-Werbers mit dem verschlüsselten bPK gemäß § 14 E-GovG beim VDA anzufragen, welchem gültigen Eintrag beim VDA der Betroffene zugeordnet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

20011896

Dokumentnummer

NOR40244097

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