Vereinfachter Prozess für den Umstieg
§ 6.
(1) Inhaber einer Bürgerkarte können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte auf einen E-ID umsteigen, ohne sich gemäß § 4a Abs. 1 oder 2 E-GovG bei der Registrierungsbehörde zu registrieren, sofern
- 1. die Bürgerkarte durch ein oberstes Organ des Bundes oder der Länder, einen Bürgermeister, eine Bezirksverwaltungsbehörde oder das Finanzamt Österreich insbesondere über FinanzOnline ausgestellt wurde,
- 2. der Inhaber der Bürgerkarte über einen gültigen Reisepass im Sinne des Passgesetzes 1992, ausgenommen einen Reisepass gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, oder über einen gültigen Personalausweis verfügt und
- 3. die nach § 4a Abs. 4 dritter Satz E-GovG eingeholten Informationen in Bezug auf verlorene, entfremdete oder zu entziehende Dokumente dem nicht entgegenstehen.
- Die Gültigkeitsdauer des E-ID entspricht der noch verbleibenden Gültigkeitsdauer der Bürgerkarte.
(2) Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfüllt sind, können Inhaber einer Bürgerkarte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte unter Beibehaltung des bisherigen Funktionsumfangs auf einen E-ID umsteigen, ohne sich gemäß § 4a Abs. 1 oder 2 E-GovG behördlich zu registrieren. Die Gültigkeitsdauer des E-ID entspricht der noch verbleibenden Gültigkeitsdauer der Bürgerkarte.
(3) Die Registrierungsbehörde ist ermächtigt, im Auftrag des E-ID-Werbers mit dem verschlüsselten bPK gemäß § 14 E-GovG beim VDA anzufragen, welchem gültigen Eintrag beim VDA der Betroffene zugeordnet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
20011896
Dokumentnummer
NOR40244097
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