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§ 6 DORA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2024

Erweiterte Tests

§ 6.

(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 17.1.2025 in Kraft)

(3) Im Fall von gutachterlichen Äußerungen gemäß Abs. 1 in Bezug auf Rechtsträger gemäß § 2 Z 4, 5 und 8 bis 15, die gemäß Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 erweiterte Tests durchführen müssen, hat die Oesterreichische Nationalbank

  1. 4. auf Basis einer von der FMA rechtzeitig übermittelten Testplanung für das Folgejahr die geschätzten Kosten aus Aufgaben und Tätigkeiten in Zusammenhang mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 1 nebst Aufschlüsselung nach den einzelnen Kategorien von Rechtsträgern gemäß § 2 Z 4, 5 und 8 bis 15 sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit gutachterlichen Äußerungen gemäß Abs. 1 beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen und

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20012655

Dokumentnummer

NOR40264175

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