Erweiterte Tests
§ 6.
(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 17.1.2025 in Kraft)
(3) Im Fall von gutachterlichen Äußerungen gemäß Abs. 1 in Bezug auf Rechtsträger gemäß § 2 Z 4, 5 und 8 bis 15, die gemäß Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 erweiterte Tests durchführen müssen, hat die Oesterreichische Nationalbank
- (Anm.: Z 1 bis 3 treten mit 17.1.2025 in Kraft)
- 4. auf Basis einer von der FMA rechtzeitig übermittelten Testplanung für das Folgejahr die geschätzten Kosten aus Aufgaben und Tätigkeiten in Zusammenhang mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 1 nebst Aufschlüsselung nach den einzelnen Kategorien von Rechtsträgern gemäß § 2 Z 4, 5 und 8 bis 15 sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit gutachterlichen Äußerungen gemäß Abs. 1 beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen und
- (Anm.: Z 5 tritt mit 1.1.2026 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
20012655
Dokumentnummer
NOR40264175
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)