Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 6.
Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10010018
Dokumentnummer
NOR12126377
alte Dokumentnummer
N7199657911J
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