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§ 6 Dienstausweise – BMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

§ 6

(1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.

(2) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist grundsätzlich mit Ablauf des auf das Ausstellungsjahr zehntfolgenden Jahres zu befristen. Diese Befristung kann auf den Ablauf jenes Jahres verkürzt werden, in dem der oder die Bedienstete das 65. Lebensjahr vollendet.

(3) Bei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises hat der oder die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen. Die behördliche Verlust- oder Diebstahlsanzeige ist der Dienstbehörde unverzüglich vorzulegen.

(4) Scheidet ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter oder eine öffentlich-rechtliche Bedienstete aus dem Dienststand oder ein Bediensteter oder eine Bedienstete aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen. Gleichzeitig sind alle Berechtigungen zu widerrufen.

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