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§ 6 DGV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2018

Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2

§ 6.

(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

Leutnant

 

3 Jahre und sechs Monate

Oberleutnant

GL

9 Jahre und sechs Monate

Hauptmann

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

FG 1

17 Jahre und sechs Monate

Major

FG 2

15 Jahre und sechs Monate

ab FG 3

13 Jahre und sechs Monate

FG 2 und 3

23 Jahre und sechs Monate

Oberstleutnant

FG 4 und 5

21 Jahre und sechs Monate

ab FG 6

19 Jahre und sechs Monate

FG 5

27 Jahre und sechs Monate

Oberst

FG 6 und 7

25 Jahre und sechs Monate

ab FG 8

23 Jahre und sechs Monate

   

(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 2 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Leutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad nach Ablauf von drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen. In den ersten drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 ist jedenfalls der Dienstgrad Leutnant zu führen.

(4) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Major sowie Abs. 2 und 3.

(5) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 ist hinsichtlich des Dienstgrades Brigadier § 7 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 über die sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010227

Dokumentnummer

NOR40204282

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