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§ 6 CSZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2024

4. Abschnitt

Cybersicherheitszertifizierung für die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ Allgemeine Ermächtigung zur Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten

§ 6.

Der Bundeskanzler kann nach Maßgabe von Art. 56 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 die Aufgabe der Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten, für die im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ erforderlich ist, allgemein einer Konformitätsbewertungsstelle übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012639

Dokumentnummer

NOR40263058

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