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§ 6 Controllingverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Vermögensrechnung

§ 6

(1) Die Darstellung der Vermögensrechnung hat quartalsweise durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen und hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die Vermögensrechnung und
  2. 2. die Prognose der Finanzschulden und Währungstauschverträge.

(2) Die Prognose der Finanzschulden und Währungstauschverträge hat folgende Prognosewerte zum 31. Dezember des laufenden Finanzjahres zu beinhalten:

  1. 1. den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden,
  2. 2. den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen,
  3. 3. den voraussichtlichen Stand der Forderungen aus Währungstauschverträgen und
  4. 4. den voraussichtlichen Stand der Bundestitel im eigenen Bestand.

(3) Der Stand der Verfügungen gemäß den §§ 73 bis 76 BHG 2013 ist quartalsweise jeweils bis zum 15. des Folgemonats an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu berichten. Es ist gemäßAnlage 3 nach Untergliederung darzustellen, ob und in welcher Höhe Verfügungen gemäß den §§ 73 bis 76 BHG 2013 im jeweiligen Finanzjahr getroffen wurden.

(4) Über den Stand der Verbindlichkeiten ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 442/2012, zu berichten.

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