Vollziehung
§ 6.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 2 und des § 4 Abs. 4 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
- 2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
- 3. hinsichtlich des § 4 Abs. 3 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
- 4. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
- 5. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
- 6. hinsichtlich des § 5 Abs. 3 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und
- 7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20012455
Dokumentnummer
NOR40258215
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