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§ 6 Butterabsatz-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Überwachung

§ 6

Interventionsbutter wird von der Auslagerung an, die auf dem Markt der Gemeinschaft gekauften Milchfett-, Butter- und Rahmmengen werden vom Eingang im Betrieb des zugelassenen Herstellers/der zugelassenen Herstellerin oder Verarbeiters/Verarbeiterin an bis zur Verarbeitung zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten Erzeugnissen einer Überwachung durch die AMA nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.

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