vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Bundesarchivgutverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Anbietung von Archivgut an Landesarchive

§ 6

(1) Das Österreichische Staatsarchiv ist ermächtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesarchivgesetzes Archivgut dem jeweiligen Landesarchiv unentgeltlich zu übertragen, anstatt es in den eigenen Bestand zu übernehmen, wenn die kostenfreie Nutzung dieses Archivgutes für den Bund sichergestellt ist.

(2) Das Österreichische Staatsarchiv hat Verzeichnisse zu führen, aus denen ersichtlich ist, welches Archivgut von welchem Landesarchiv übernommen worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)