Angabe der betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen
§ 6.
(1) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, für die der Lden an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:
55 dB ≤ Lden < 60 dB
60 dB ≤ Lden < 65 dB
65 dB ≤ Lden < 70 dB
70 dB ≤ Lden < 75 dB
75 dB ≤ Lden
(2) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, für die der Lnight an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:
50 dB ≤ Lnight < 55 dB
55 dB ≤ Lnight < 60 dB
60 dB ≤ Lnight < 65 dB
65 dB ≤ Lnight < 70 dB
70 dB ≤ Lnight
Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen für den Bereich 45 dB ≤ Lnight < 50 dB angegeben werden.
(2a) Die Zuordnung von Wohnungen, Schulen oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse für die Ermittlung der Anzahl nach Abs. 1 und 2 hat nach der am stärksten lärmbelasteten Fassade zu erfolgen. Für Schallemissionen durch Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr und durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen entsprechend § 4 Abs. 2 Z 5 zu erfolgen. Für die Schallemissionen durch Flugverkehr hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen durch Verschneidung der Wohnobjekte mit den entsprechenden Lärmzonen zu erfolgen.
(3) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist zusätzlich aufgeschlüsselt nach Gemeinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2 anzugeben, für die der Lden in folgenden Wertebereichen liegt:
55 dB ≤ Lden < 65 dB
65 dB ≤ Lden < 75 dB
75 dB ≤ Lden
- Zusätzlich ist je Gemeinde die geschätzte Anzahl der in diesen Gebieten gelegenen Wohnungen anzugeben.
- (4) Die Angaben der Anzahl der Einwohner, der Wohnungen, der Schulen und der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Abs. 1 bis 3 hat getrennt für Umgebungslärm durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken, Flughäfen sowie für Umgebungslärm von Geländen für industrielle Tätigkeiten zu erfolgen. Die Angaben haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.
(5) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden
- 1. mit besonderer Schalldämmung sowie
- 2. mit einer ruhigen Fassade
- wohnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2019
Gesetzesnummer
20004689
Dokumentnummer
NOR40215409
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