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§ 6 BiStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 5

Auswertungen der Kompetenzerhebungen

§ 6.

(1) Die Auswertungen der Kompetenzerhebungen und deren Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass sie für Zwecke der individuellen Förderplanung und Unterrichtsentwicklung und hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule darüber hinaus für Zwecke der standortbezogenen, regionalen und bundesweiten Qualitätsentwicklung herangezogen werden können.

(2) Die Rückmeldungen haben

  1. 1. für die Basismodule jährlich und für die Zyklusmodule alle drei Jahre in Form von
  1. a) Schülerinnen- und Schülerergebnisberichten zur Einsicht und Verwendung durch die Schülerin oder den Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten mit Ausnahme der Erhebungen zu produktiven Fertigkeiten sowie durch die zuständigen Lehrpersonen und die Schulleitung für einen Zeitraum von 24 Monaten,
  2. b) Klassenergebnisberichten zur Einsicht und Verwendung durch die zuständigen Lehrpersonen und die Schulleitung,
  3. c) Schulergebnisberichten zur Einsicht und Verwendung durch die Schulleitung,
  4. d) Nutzungs- und Ergebnisübersichten auf Schulebene zur Einsicht und Verwendung durch die Schulaufsicht für alle Schulen im Aufsichtsbereich, die Bildungsregion, die Bildungsdirektion und die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
  1. 2. für die Basis- und Zyklusmodule alle drei Jahre in Form von aggregierten Ergebnisberichten für die Ebenen der Schulleitung, der Bildungsregion, der Bildungsdirektion und der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers und
  2. 3. für die Erhebungen der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule, für das Fokusmodul sowie für die ergänzenden Module in Form von Schülerinnen- und Schülerberichten zur Einsicht und Verwendung durch die zuständigen Lehrpersonen und zur Information der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schule und deren Erziehungsberechtigten
  1. zu erfolgen.

(3) Die Ergebnisberichte gemäß Abs. 2 Z 2 haben die Ergebnisse aus drei Erhebungsjahren zusammenzufassen und die Ergebnisse auf Standortebene in den Kontext von aufgrund der sozioökonomischen Rahmenbedingungen erwartbaren Ergebnissen zu setzen. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann bei der Schulleitung die Ergebnisberichte auf Standortebene einsehen.

Schlagworte

Unterrichtsentwicklung, Schülerinnenbericht, Schülerbericht, Klassenbericht

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20006166

Dokumentnummer

NOR40255559

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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