Richtlinien
§ 6.
Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Mitteln an die Schulerhalter nach diesem Bundesgesetz zu treffen sind, nach Anhörung der Länder im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.
Schlagworte
Zweckzuschussrichtlinie
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
20009781
Dokumentnummer
NOR40216044
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