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§ 6 BFWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2004

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 6

(1) Das Forschungszentrum hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 4 und 5 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:

  1. 1. Objektivität und Unparteilichkeit;
  2. 2. Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards sowie deren Offenlegung;
  3. 3. Berücksichtigung der Bedürfnisse der Praxis;
  4. 4. laufende Überprüfung der Aufgabenerfüllung auf Qualitätsverbesserungen und Rationalisierungsmöglichkeiten;
  5. 5. Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

(2) Die Dienstnehmer des Forschungszentrums sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979‑ BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer des Forschungszentrums und der diesem gemäß § 21 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann nur durch den Leiter des Bundesamtes für Wald erfolgen.

(4) Wahrnehmungen, die die Vollziehung hoheitlicher Aufgaben berühren, sind auch dann zu verwerten, wenn sie bei der Ausübung nichthoheitlicher Aufgaben gewonnen wurden.

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