§ 6.
(1) Außerordentliche Aufsichtsratssitzungen sind auf Antrag des Bundesministers für Finanzen unverzüglich einzuberufen.
(2) Die Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10004716
Dokumentnummer
NOR12051473
alte Dokumentnummer
N3199214962L
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