Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997
Versorgungsbezug
§ 6.
Die für Ruhebezüge vorgesehenen Bestimmungen der §§ 4 und 5 gelten gleichermaßen für Versorgungsbezüge, die von Rechtsträgern bezogen werden, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen.