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§ 6 Beförderungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Beförderung von Vertragsbediensteten

§ 6

(1) Vertragsbedienstete können ab folgendem Beförderungsalter befördert werden:

​

Beförderungsalter

Beförderung ist möglich in die Entlohnungsstufe:

ohne Übernorm:

bei Übernorm:

Höherer Dienst:

5 Jahre

4 ½ Jahre

a/9

9 Jahre

7 Jahre

a/14

15 Jahre

13 Jahre

a/19

Gehobener Dienst*

9 Jahre

7 ½ Jahre

b/10

15 Jahre

13 Jahre

b/15

21 Jahre

19 Jahre

b/20

Fachdienst**

6 Jahre

6 Jahre

c/6

18 ½ Jahre

17 Jahre

c/18

Mittlerer Dienst***

6 Jahre

6 Jahre

d/6

24 Jahre

22 Jahre

d/19

p1 bis p 5****

6 Jahre

6 Jahre

p1 bis p5/6

24 Jahre

22 Jahre

p1 bis p5/19

   

*Bei Bediensteten mit Beamten-Aufstiegsprüfung verlängern sich die angeführten Zeiträume um ein Jahr, sofern noch keine vierjährige b-wertige Verwendung vorliegt.

**Bei Vollendung der 8. Entlohnungsstufe erfolgt eine Beförderung in die 11. Entlohnungsstufe. Bei Übernorm erfolgt bei Vollendung der 7. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 9. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 9. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 11. Entlohnungsstufe.

***Bei Vollendung der 8. Entlohnungsstufe erfolgt eine Beförderung in die 10. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 10. Entlohnungsstufe erfolgt eine Beförderung in die 12. Entlohnungsstufe. Bei Übernorm erfolgt bei Vollendung der 7. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 9. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 10. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 12. Entlohnungsstufe.

****Bei Vollendung der 8. Entlohnungsstufe erfolgt eine Beförderung in die 11. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 11. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 13. Entlohnungsstufe. Bei Übernorm erfolgt bei Vollendung der 7. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 10. Entlohnungsstufe und bei Vollendung der 11. Entlohnungsstufe eine Beförderung in die 13. Entlohnungsstufe.

(2) Bei der Beförderung wird die besoldungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten so festgesetzt, dass Dienstzeitüberhänge bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden.

10.12.2021

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