§ 6.
(1) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 über die Behandlung von ansteckungsverdächtigen Reisenden gelten sinngemäß auch für das Zugspersonal, soweit es der Ansteckung verdächtig angesehen werden muß.
(2) Die Eisenbahnbediensteten haben, sofern nicht zwingende Rücksichten auf die Sicherheit der Betriebsabwicklung entgegenstehen, im Falle des Vorkommens übertragbarer Krankheiten von Reisenden den Anordnungen des Amtsarztes und der Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes Folge zu leisten und ihnen auch ohne besondere Aufforderung alle zweckdienlichen Mitteilungen zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010280
Dokumentnummer
NOR12130471
alte Dokumentnummer
N8195745336J
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