Prüfungskommission
§ 6.
(1) Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission für die Abnahme einer Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1, die gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1973 zu bestellen sind, beträgt drei. Eine dieser Personen muß ein in der Sanitätsverwaltung tätiger Arzt oder Pharmazeut sein, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
(2) Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission für die Abnahme einer Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2, die gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1973 zu bestellen sind, beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf den gemäß § 4 Abs. 2 zu prüfenden Gebieten notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007023
Dokumentnummer
NOR12076656
alte Dokumentnummer
N5199010485J
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