§ 6 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6.

Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen. Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
  4. 4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege

Schlagworte

Name, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10006920

Dokumentnummer

NOR12075521

alte Dokumentnummer

N5198810675E

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