Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind
- 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
- 4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) und von sonstigen Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
- anzuschließen.
Schlagworte
Name, Gebühr, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006747
Dokumentnummer
NOR12073627
alte Dokumentnummer
N5198311287Q
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