Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 6.
(1) Zur Prüfung gemäß § 2 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:
- 1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung, der Studienrichtungen Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau, des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie, der Studienrichtung Betriebswissenschaften einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
- 2. a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie einschließlich deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung, oder
- einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe einschließlich deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder
- einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder der Höheren Lehranstalt für Betriebstechnik bzw. der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen oder einer Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation oder einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig Bauwirtschaft jeweils einschließlich deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder
- eines Hochschullehrganges gemäß § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der geltenden Fassung oder eines Lehrganges gemäß § 40a AHStG in der geltenden Fassung jeweils mit Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre und
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
- 3. a) den erfolgreichen Besuch einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer Sonderform einer berufsbildenden höheren Schule mit Ausnahme der Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes oder einer allgemeinbildenden höheren Schule und
- b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
- 4. a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule gemäß § 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder einer mindestens dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder einer Hotelfachschule oder
- die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung, einer Befähigungsprüfung oder der Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf und
- b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2).
(2) Als fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt eine hauptberufliche Tätigkeit
- – als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder
- – als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder
- – als selbständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern.
Schlagworte
Studienordnung, Werkstättenleiter
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
10007826
Dokumentnummer
NOR12088094
alte Dokumentnummer
N5199658086J
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