§ 6 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 6.

(1) Zur Prüfung gemäß § 2 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:

  1. 1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung, der Studienrichtungen Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau, des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie, der Studienrichtung Betriebswissenschaften einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
  3. 2. a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie einschließlich deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung, oder
  1. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
  2. 3. a) den erfolgreichen Besuch einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer Sonderform einer berufsbildenden höheren Schule mit Ausnahme der Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes oder einer allgemeinbildenden höheren Schule und
  3. b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
  4. 4. a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule gemäß § 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder einer mindestens dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder einer Hotelfachschule oder
  1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung, einer Befähigungsprüfung oder der Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf und
  1. b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2).

(2) Als fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt eine hauptberufliche Tätigkeit

  1. als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder
  2. als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder
  3. als selbständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern.

Schlagworte

Studienordnung, Werkstättenleiter

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10007826

Dokumentnummer

NOR12088094

alte Dokumentnummer

N5199658086J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)