Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 6.
Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind
- 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung erforderlichen Belege und
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
- anzuschließen.
Schlagworte
Vorname, Name
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007004
Dokumentnummer
NOR12076247
alte Dokumentnummer
N5198911715F
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