Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungskommission
§ 6.
Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes der Berater in Versicherungsangelegenheiten notwendig sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.
Schlagworte
Kommission
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006742
Dokumentnummer
NOR12073539
alte Dokumentnummer
N5198310172Q
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